Freitag, 28. November 2014

Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen: BÄK für Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften


Berlin·Die Bundesärztekammer und der Verband der leitenden Krankenhausärzte haben sich für eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften nach § 136a SGB V ausgesprochen und dem Gesetzgeber einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine Gesetzesnovelle unterbreitet. Die 2013 in das Sozialgesetzbuch V aufgenommene Vorschrift hatte die Deutsche Krankenhausgesellschaft dazu verpflichtet, in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen, welche auf finanzielle Anreize abstellen, ausgeschlossen sind. 

Zwar hatte die DKG im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer im Mai 2013 entsprechende Empfehlungen veröffentlicht. Auswertungen von Arbeitsverträgen zeigen jedoch, dass viele Krankenhausträger weiterhin Verträge aufsetzen, die diesen Empfehlungen nicht gerecht werden.

Aus diesem Grund haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer unter Mitwirkung des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte die Empfehlungen überarbeitet. Danach sollen nunmehr auch keine Zielvereinbarungen mehr geschlossen werden, die sich auf Leistungskomplexe bzw. Leistungsaggregationen oder Case-Mix-Volumina erstrecken. Vor dem Hintergrund dieser Neufassung halten die Bundesärztekammer und der Verband der leitenden Krankenhausärzte jedoch darüber hinaus auch eine Änderung der Vorschrift des § 136a SGB V selbst für erforderlich, die diese Änderungen und Ergänzungen aufgreift.

(Quelle: PM der BÄK)