Donnerstag, 22. Mai 2014

Facebook contra Schweigepflicht


                              Wie Ärzte sich gefahrlos durch die Social Media manövrieren
C. Sergey Nivens/Fotolia
 
Mit Facebook, Google+, Blog und Co. haben auch Ärzte nie dagewesene Möglichkeiten, sich im Netz darzustellen oder mit Patienten und Kollegen auszutauschen. Doch Vorsicht: wenn Daten ins Spiel kommen, die eindeutig einer Person zuzuordnen sind, ist das ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht!
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat jetzt einen kostenlosen Leitfaden: "Ärzte in sozialen Medien - Worauf Ärzte und Medizinstudenten bei der Nutzung sozialer Medien achten sollten" herausgegeben.

Darin heißt es: „Ärzte müssen alle Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der individuellen Arzt-Patienten-Beziehung und den Datenschutz zu gewährleisten". Die Gefahr von Beiträgen über Kraankheitsverläufe u.Ä. besteht häufig in der Verknüpfung von websites, Posts und Chats. Selbst, wenn ein Arzt weder Patienten-Namen noch Klinik  nennt, ist ein Fall durch Quereinträge oft schnell ent-anonymisiert. "Die Unkenntnis des Arztes kann dabei nicht als Entschuldigung für den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht dienen", so die BÄK. Zusätzlich geraten Patientendaten  auch zunehmend ins Visier von Hackern.
Aber wie können Ärzte dann korrekt im Web aus ihrem Arbeitsalltag berichten?

 "Vor dem Einstellen von patientenbezogenen Informationen sollte die Zielsetzung des Vorhabens hinterfragt werden und der Patient um sein Einverständnis gebeten werden. Wenn ein Arzt es für probat hält, eine Fallschilderung oder andere Informationen mit Patientenbezug in einem sozialen Netzwerk zu veröffentlichen - beispielsweise aus wissenschaftlichen Gründen - darf eine Identifizierung des Patienten nicht möglich sein. Die Verwendung eines Pseudonyms ist dabei oft nicht ausreichend - meist müssen Detailinformationen des Falls verfremdet werden. Um die Vertraulichkeit gegenüber dem Patienten zu gewährleisten, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient auch durch die Summe der online zur Verfügung stehenden Informationen nicht identifiziert werden kann!"
Alle Infos -  im Leitfaden der BÄK


(Quellen: BÄK, Dt. Ärzteblatt)